Datenschutz

Oberstes Gebot ist für mich, die Persönlichkeit zu respektieren, die hinter einer Handschrift steht.

Bezüglich Datenschutz gilt:

  • Die schreibende Person muss in jedem Fall damit einverstanden sein,
    dass ein schriftpsychologisches Gutachten erstellt wird.

  • Wird einer Bewerbung ein handschriftliches Dokument beigelegt,
    ist dies als implizites Einverständnis zu betrachten.

  • Die Schreiberin / der Schreiber darf wissen, was im Gutachten steht.
    Sie oder er hat Anrecht darauf, das Gutachten einzusehen.

  • Das Gutachten gehört dem Auftraggeber. Er ist verantwortlich für den
    sorgfältigen Umgang mit dem Gutachten und mit dessen Inhalt.

  • Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber nicht eingestellt, so ist
    das Gutachten zu vernichten.

  • Ich bin an die Schweigepflicht gebunden. Weder über eine Person noch über
    den Inhalt eines Gutachtens oder eines Gesprächs darf ich mich gegenüber Drittpersonen äussern.

 

 
 
 
 

© 2005

11. August 2007

 
  Marguerite Spycher - Dipl. Schriftpsychologin - Im Marbach 37 - CH-8800 Thalwil
Handwriting-Assessment® · Graphologische Beratungen für Unternehmen und Private
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