Graphologie & Handwriting-Assessment

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Handschrift, Graphologie und Datenschutz

Informationen

Die Handschrift ist sehr persönlich - darum ist für mich oberstes Gebot, die Persönlichkeit hinter der Handschrift zu respektieren. Mehr zu meiner Philosophie erfahren Sie auf der entsprechenden Seite.

Bezüglich Datenschutz gilt:

  • Die schreibende Person muss in jedem Fall darüber informiert sein, dass ihre Handschrift analysiert wird.
  • Sie muss damit einverstanden sein, dass ein graphologisches Gutachten erstellt wird.
  • Wird einer Bewerbung wie verlangt ein handschriftliches Dokument beigelegt, ist dies als Einverständnis zu betrachten.
  • Der Schreiber, die Schreiberin darf wissen, was im Gutachten steht.
  • Sie oder er hat das Anrecht, das Gutachten einzusehen.
  • Das Gutachten gehört dem Auftraggeber. Er ist verantwortlich für sorgfältigen Umgang mit dem Gutachten und dessen Inhalt sowie für seine sichere Aufbewahrung .
  • Wird eine Bewerberin, ein Bewerber nicht eingestellt, ist das Gutachten zu vernichten; alternativ kann es auch der schreibenden Person ausgehändigt werden.
  • Als Graphologin bin ich an die Schweigepflicht gebunden. Weder über eine Person noch über den Inhalt eines Gutachtens oder eines Gespräches darf ich mich gegenüber Drittpersonen äussern.


Lesen Sie auch die verbindlichen Richtlinien, welche der Datenschützer des Kantons Zürich zu diesem Thema publiziert hat.

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Aktualisiert 1. August 2010

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